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1. Vertragsumfang und Gültigkeit
Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann
rechtsverbindlich, wenn sie vom
Auftragnehmer schriftlich und firmengemäß gezeichnet
werden und verpflichten nur
in dem in der Auftragsbestätigung angegebenem Umfang.
Einkaufsbedingungen des
Auftraggebers werden für das gegenständliche
Rechtsgeschäft und die gesamte
Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote
sind grundsätzlich
freibleibend.
2. Leistung und Prüfung
2.1. Gegenstand eines Auftrages kann sein:
- Ausarbeitung von Organisationskonzepten
- Global- und Detailanalysen
- Erstellung von Individualprogrammen
- Lieferung von Bibliotheks- (Standard-)Programmen
- Erwerb von Nutzungsberechtigungen für
Softwareprodukte
- Erwerb von Werknutzungsbewilligungen
- Mitwirkung bei der Inbetriebnahme
(Umstellungsunterstützung)
- Durchfürhung von manuellen und automatisierten Softwaretests
- Telefonische Beratung
- Programmwartung
- Erstellung von Programmträgern
- Sonstige Dienstleistungen
Auch wenn in Aufträgen betriebswirtschaftliche Themen umgesetzt werden, ist eine
betriebswirtschaftliche Beratung nicht Inhalt eines Auftrages oder
Dienstleistung.
2.2. Die Ausarbeitung individueller
Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach
Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur
Verfügung gestellten
bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel.
Dazu zählen auch
praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in
ausreichendem Ausmaß, die
der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit
und auf seine Kosten zur
Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf
der zum Test zur Verfügung
gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die
Verantwortung für die
Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.
2.3. Grundlage für die Erstellung von
Individualprogrammen ist die schriftliche
Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer gegen
Kostenberechnung aufgrund
der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und
Informationen ausarbeitet bzw.
der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese
Leistungsbeschreibung ist vom
Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu
überprüfen und mit seinem
Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende
Änderungswünsche können zu
gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.
2.4. Individuell erstellte Software bzw.
Programmadaptierungen bedürfen für das
jeweils betroffene Programmpaket einer Programmabnahme
spätestens vier
Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber. Diese wird
in einem Protokoll vom
Auftraggeber bestätigt. (Prüfung auf Richtigkeit und
Vollständigkeit anhand der vom
Auftragnehmer akzeptierten Leistungsbeschreibung
mittels der unter Punkt 2.2.
angeführten zur Verfügung gestellten Testdaten). Lässt
der Auftraggeber den
Zeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme
verstreichen, so gilt die
gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten
Zeitraumes als abgenommen.
Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den
Auftraggeber gilt die Software
jedenfalls als abgenommen.
Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der
schriftlich vereinbarten
Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber
ausreichend dokumentiert dem
Auftragnehmer zu melden, der um raschest mögliche
Mängelbehebung bemüht ist.
Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor,
das heißt, dass der
Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden
kann, so ist nach
Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme von
Software wegen
unwesentlicher Mängel abzulehnen.
2.5. Bei Bestellung von
Bibliotheks-(Standard-)Programmen bestätigt der Auftraggeber
mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges
der bestellten Programme.
2.6. Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen,
dass die Ausführung des Auftrages
gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder
juristisch unmöglich ist, ist der
Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber
sofort anzuzeigen. Ändert der
Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht
dahingehend bzw. schafft die
Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann
der Auftragnehmer die
Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der
Ausführung die Folge eines
Versäumnisses des Auftraggebers oder einer
nachträglichen Änderung der
Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist der
Auftragnehmer berechtigt,
vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die
Tätigkeit des Auftragnehmers
angefallenen Kosten und Spesen sowie allfällige
Abbaukosten sind vom Auftraggeber
zu ersetzen.
2.7. Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen
und Leistungsbeschreibungen
erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.
Darüber hinaus vom Auftraggeber
gewünschte Schulung und Erklärungen werden gesondert
in Rechnung gestellt.
Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des
Auftraggebers.
3. Preise, Steuern und Gebühren
3.1. Alle Preise verstehen sich in Euro ohne
Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den
vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise verstehen
sich ab Geschäftssitz bzw. -
stelle des Auftragnehmers. Die Kosten von
Programmträgern (z.B. CD’s,
Magnetbänder, Magnetplatten, Floppy Disks, Streamer
Tapes, Magnetbandkassetten
usw.) sowie allfällige Vertragsgebühren werden
gesondert in Rechnung gestellt.
3.2. Bei Bibliotheks- (Standard)-Programmen gelten die
am Tag der Lieferung gültigen
Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen
(Organisationsberatung,
Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung,
telefonische Beratung
usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der
Leistungserbringung gültigen
Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem dem
Vertragspreis zugrundeliegenden
Zeitaufwand, der nicht vom Auftragnehmer zu vertreten
ist, wird nach
tatsächlichem Anfall berechnet.
3.3. Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder
werden dem Auftraggeber
gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung
gestellt. Wegzeiten gelten
als Arbeitszeit.
4. Liefertermin
4.1. Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten
Termine der Erfüllung
(Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.
4.2. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur
dann eingehalten werden, wenn der
Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen
Terminen alle notwendigen
Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die
von ihm akzeptierte
Leistungsbeschreibung lt. Punkt 2.3. zur Verfügung
stellt und seiner
Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß
nachkommt.
Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch
unrichtige, unvollständige
oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen
bzw. zur Verfügung
gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer
nicht zu vertreten und
können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen.
Daraus resultierende
Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
4.3. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw.
Programme umfassen, ist der
Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen
durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu
legen.
5. Zahlung
5.1. Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen
inklusive Umsatzsteuer sind
spätestens 10 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug
und spesenfrei zahlbar. Für
Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag
festgelegten
Zahlungsbedingungen analog.
5.2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B.
Programme und/oder Schulungen, Realisierungen
in Teilschritten) umfassen, ist der Auftragnehmer
berechtigt, nach
Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung
Rechnung zu legen.
5.3. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine
bildet eine wesentliche Bedingung
für die Durchführung der Lieferung bzw.
Vertragserfüllung durch den
Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten
Zahlungen berechtigen den
Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und
vom Vertrag
zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie
der Gewinnentgang sind vom
Auftraggeber zu tragen.
Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im
banküblichen Ausmaß verrechnet. Bei
Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der
Auftragnehmer berechtigt,
Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene
Akzepte fällig zu stellen.
5.4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen
wegen nicht vollständiger
Gesamtlieferung, Garantie- oder
Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen
zurück zu halten.
6. Urheberrecht und Nutzung
6.1. Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen
(Programme, Dokumentationen
etc.) stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen
Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber
erhält ausschließlich das Recht, die Software nach
Bezahlung des vereinbarten
Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für
die im Vertrag spezifizierte
Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen
für die gleichzeitige
Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden.
Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine
Werknutzungsbewilligung
erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist
gemäß Urheberrechtsgesetz
ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers
bei der Herstellung der
Software werden keine Rechte über die im
gegenständlichen Vertrag festgelegte
Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte
des Auftragnehmers zieht
Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem
solchen Fall volle Genugtuung
zu leisten ist.
6.2. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und
Datensicherungszwecke ist dem
Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in
der Software kein
ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter
enthalten ist, und dass
sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese
Kopien unverändert mit
übertragen werden.
6.3. Sollte für die Herstellung von Interoperabilität
der gegenständlichen Software die
Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist
dies vom Auftraggeber gegen
Kostenvergütung beim Auftragnehmer zu beauftragen.
Kommt der Auftragnehmer
dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine
Dekompilierung gemäß
Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse
ausschließlich zur Herstellung der
Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat
Schadenersatz zur Folge.
7. Rücktrittsrecht
7.1. Für den Fall der Überschreitung einer
vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem
Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des
Auftragnehmers ist der Auftraggeber
berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom
betreffenden Auftrag
zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen
Nachfrist die vereinbarte
Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird
und den Auftraggeber daran
kein Verschulden trifft.
7.2. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte,
Naturkatastrophen und Transportsperren sowie
sonstige Umstände, die außerhalb der
Einflussmöglichkeit des Auftragnehmers
liegen, entbinden den Auftragnehmer von der
Lieferverpflichtung bzw. gestatten
ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.
7.3. Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit
schriftlicher Zustimmung des
Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit
einem Storno einverstanden, so
hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und
aufgelaufenen Kosten eine
Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht
abgerechneten Auftragswertes des
Gesamtprojektes zu verrechnen.
8. Gewährleistung, Wartung, Änderungen
8.1. Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie
reproduzierbare Mängel betreffen und wenn
sie innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung der
vereinbarten Leistung bzw. bei
Individualsoftware nach Programmabnahme gemäß Pkt.
2.4. schriftlich
dokumentiert erfolgen. Im Falle der Gewährleistung hat
Verbesserung jedenfalls
Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei
gerechtfertigter Mängelrüge
werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei
der Auftraggeber dem
Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung
erforderlichen
Maßnahmen ermöglicht.
Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB
gilt als ausgeschlossen.
8.2. Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur
Übergabe der vereinbarten Leistung
aufgrund organisatorischer und programmtechnischer
Mängel, welche vom
Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig
erweisen, werden kostenlos vom
Auftragnehmer durchgeführt.
8.3. Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie
Fehler- und Störungsbeseitigung, die
vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige
Korrekturen, Änderungen und
Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung
durchgeführt. Dies gilt
auch für die Behebung von Mängeln, wenn
Programmänderungen, Ergänzungen oder
sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von
dritter Seite vorgenommen
worden sind.
8.4. Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr
für Fehler, Störungen oder
Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter
Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und
Parameter, Verwendung
ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger,
soweit solche vorgeschrieben
sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere
Abweichungen von den
Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf
Transportschäden zurückzuführen
sind.
8.5. Für Programme, die durch eigene Programmierer des
Auftraggebers bzw. Dritte
nachträglich verändert werden, entfällt jegliche
Gewährleistung durch den
Auftragnehmer.
8.6. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder
Ergänzung bereits bestehender
Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die
Änderung oder Ergänzung.
Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt
dadurch nicht wieder auf.
9. Haftung
Der Auftragnehmer haftet für Schäden, sofern ihm
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften. Die Haftung für
leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden,
nicht erzielten Ersparnissen,
Zinsenverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter
gegen den Auftragnehmer
ist in jedem Fall, soweit gesetzlich zulässig,
ausgeschlossen.
10. Loyalität
Die Vertragspartner verpflichten sich zur
gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede
Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von
Mitarbeitern, die an der
Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des
anderen Vertragspartners während
der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung
des Vertrages unterlassen.
Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist
verpflichtet, pauschalierten
Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des
Mitarbeiters zu zahlen.
11. Datenschutz, Geheimhaltung
Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter, die
Bestimmungen gemäß §15 des
Datenschutzgesetzes einzuhalten.
12. Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages
unwirksam sein oder unwirksam
werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses
Vertrages nicht berührt. Die
Vertragspartner werden partnerschaftlich
zusammenwirken, um eine Regelung zu
finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst
nahe kommt.
13. Schlussbestimmungen
Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen
Vollkaufleuten zur Anwendung
kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich
nach österreichischem
Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland
durchgeführt wird. Für eventuelle
Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche
Zuständigkeit des sachlich zuständigen
Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als
vereinbart. Für den Verkauf
an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes
gelten die vorstehenden
Bestimmungen nur insoweit, als das
Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend
andere Bestimmungen vorsieht.